Pflegegrad 5

Leistungen bei Betreuung durch einen Pflegedienst
Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung ab 01.01.2025

1. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): mtl. 2.299 Euro

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, z.B. Duschen, Toilettengang, An- und Ausziehen, zu Bett gehen, Lagern, Ernährung; keine Behandlungspflege
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, z.B. Reinigen, Waschen, Einkaufen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, z.B. Vorlesen, gemeinsames Spielen, Hilfe beim Schreiben von Briefen
  • Übersicht der neuen Leistungskomplexe zum 01.09.2019

2. Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 Euro monatlich
z.B. Vorlesen aus der Zeitung, Begleitung beim Spazieren, Hilfe beim Reinigen und Wäschewaschen

3. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): 1.685 Euro jährlich
Jährlich besteht ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege (stunden- oder tageweise), wenn Sie seit mindestens sechs Monaten von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden und diese z.B. verreisen. Der Betrag kann um bis zu 843 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege auf insgesamt bis zu 2.528 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

4. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): 1.854 Euro jährlich
Bis zu acht Wochen im Jahr ist eine vorübergehende Kurzzeitpflege im Pflegeheim möglich. Der Betrag kann um bis zu 1.685 Euro aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Verhinderungspflege auf insgesamt bis zu 3.539 Euro im Kalenderjahr erhöht werden.

5. Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): 2.085 Euro monatlich
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen (siehe Punkt 1) übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Besuch einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege in der angegebenen Höhe.

6. Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1-3 SGB XI): 42 Euro monatlich
Pflegen neben einem Pflegedienst z.B. auch Angehörige, werden auf Antrag zusätzlich die Kosten für sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen) in Höhe von bis zu 42 Euro im Monat erstattet.

TIPP: Technische Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren und Pflegebetten erhalten Sie über ein ärztliches Rezept. Diese Hilfsmittel sind grundsätzlich nicht in der Höhe der Erstattung begrenzt, es können jedoch Zuzahlungen anfallen.

7. Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI): je bis 4.180 Euro
Auf Antrag wird die Verbesserung des Wohnumfelds mit Zuschüssen von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme unterstützt. Bei weiteren Anspruchsberechtigten im Haushalt kann sich der Betrag auf bis zu 16.720 Euro pro Maßnahme erhöhen. Hierzu zählen technische Hilfen im Haushalt (z.B. ein Treppenlift) und bauliche Veränderungen.

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