Leistungen der Krankenkasse
Die sogenannte Behandlungspflege nach § 37 SGB V wird nicht von den Leistungen der Pflegeversicherung abgezogen. Für Behandlungspflege ist grundsätzlich eine ärztliche Verordnung erforderlich, deren Anspruch die Krankenkasse prüft. In der Regel werden die Kosten übernommen. Hierzu zählen z.B. die Gabe von Medikamenten und Injektionen, das Wechseln von Verbänden sowie das An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen.