Leistungen bei Betreuung durch einen Pflegedienst
Ihre Ansprüche aus der gesetzlichen Pflegeversicherung

1. Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): mtl. 761 Euro (ab 01.01.2024)

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen, z.B. Duschen, Toilettengang, An- und Ausziehen, zu Bett gehen, Lagern, Ernährung; keine Behandlungspflege
  • Hilfen bei der Haushaltsführung, z.B. Reinigen, Waschen, Einkaufen
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen, z.B. Vorlesen, gemeinsames Spielen, Hilfe beim Schreiben von Briefen
  • Übersicht der neuen Leistungskomplexe zum 01.09.2019

2. Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 125 Euro monatlich
z.B. Vorlesen aus der Zeitung, Begleitung beim Spazieren, Hilfe beim Reinigen und Wäschewaschen

3. Verhinderungspflege (§ 39 SGB XI): 1.612 Euro jährlich
Jährlich besteht ein Anspruch auf bis zu sechs Wochen Verhinderungspflege (stunden- oder tageweise), wenn Sie seit mindestens sechs Monaten von Angehörigen oder Ehrenamtlichen gepflegt werden und diese z.B. verreisen.

4. Kurzzeitpflege (§ 42 SGB XI): 1.774 Euro jährlich
Bis zu acht Wochen im Jahr ist eine vorübergehende Kurzzeitpflege im Pflegeheim möglich.

5. Tages- und Nachtpflege (§ 41 SGB XI): 689 Euro monatlich
Zusätzlich zu den Pflegesachleistungen (siehe Punkt 1) übernimmt die Pflegeversicherung die Kosten für den Besuch einer Einrichtung der Tages- und Nachtpflege in der angegebenen Höhe.

6. Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs. 1-3 SGB XI): 40 Euro monatlich
Pflegen neben einem Pflegedienst z.B. auch Angehörige, werden auf Antrag zusätzlich die Kosten für sogenannte „zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ (z.B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Betteinlagen) in Höhe von bis zu 40 Euro im Monat erstattet.

TIPP: Technische Hilfsmittel wie Rollstühle, Rollatoren und Pflegebetten erhalten Sie über ein ärztliches Rezept. Diese Hilfsmittel sind grundsätzlich nicht in der Höhe der Erstattung begrenzt, es können jedoch Zuzahlungen anfallen.

7. Wohnumfeldverbesserung (§ 40 Abs. 4 SGB XI): je bis 4.000 Euro
Auf Antrag wird die Verbesserung des Wohnumfelds mit Zuschüssen von bis zu 4.000 Euro je Maßnahme unterstützt. Bei weiteren Anspruchsberechtigten im Haushalt kann sich der Betrag auf bis zu 16.000 Euro pro Maßnahme erhöhen. Hierzu zählen technische Hilfen im Haushalt (z.B. ein Treppenlift) und bauliche Veränderungen.

8. Wohngruppenzuschlag (§ 38a SGB XI):  214 Euro monatlich
Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngemeinschaften erhalten pro anspruchsberechtigtem Mitglied einen Wohngruppenzuschlag, sofern gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

9. Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI): kostenfrei

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